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Wiederverwertung nach dem KrWG
Wiederverwertung nach dem KrWG
Die Grundlagen unseres Handels gibt uns das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) des Bundesministeriums der Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit vom 01.06.2012 vor.
Bei der BVEK hat die „Wiederwertung bzw. sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfügung“ der uns anvertrauten Abfälle und Bodenmaterialien eine besondere Bedeutung: Mittels innovativer Technologien wie der RSS-Flüssigbodentechnologie verarbeiten wir sämtliche Böden so weiter, dass diese im Bereich des Tief-, Straßen- sowie auch Ingenieurbau als qualitativ hochwertiger Wertstoff wieder eingesetzt werden und zusätzlich zu drastischen Co2-Einsparungen führen.
Das Kreislaufwirtschaftsgesetz trat am 1. Juni 2012 in Kraft. Zweck des Gesetzes ist es, die Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen zu fördern und den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen sicherzustellen.
Das Kreislaufwirtschaftsgesetz wurde im Lichte der geänderten Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle, geändert durch Richtlinie 2018/851/EU) novelliert. Bis zum 05.07.2020 waren die Vorgaben der umfassend erneuerten Abfallrahmrichtlinie ins deutsche Recht umzusetzen. Diese Umsetzung erfolgte durch Artikel 1 des „Gesetzes zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union“ (Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes – KrWG). Ziel der novellierten Abfallrahmenrichtlinie ist eine verstärkte Föderung der Kreislaufwirtschaft durch Vermeidung und vor allem durch das verstärkte Recycling von Abfällen.
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